2. Materielles Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung sei inhaltlich falsch, da die Gemeinde die Gebühren gestützt auf fehlerhafte Berechnungsgrundlagen erlassen habe. Zudem handle es sich bei der Liegenschaft um Stockwerkeigentum, weshalb die Wasserbezugsrechnung für den gesamten Bezug der Liegenschaft an die Stockwerkeigentümergemeinschaft gestellt werden oder zumindest mit der Kostenaufteilung abgewartet werden müsse, bis die Gemeinschaft der Gemeinde ihren internen Kostenverteilschlüssel bekannt gegeben habe.