Bereits aufgrund seiner ersten Einsprache gegen die angefochtene Verfügung ist deshalb die zehntätige Beschwerdefrist als gewahrt zu betrachten. Vorliegend nimmt das Enteignungsgericht die Einsprachen vom 5. Februar 2018 inklusive Nachtrag vom 15. Februar 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018, nachdem diese durch den Regierungsrat im Rahmen der gesetzlichen Weiterleitungs- -9- pflicht an das Enteignungsgericht überwiesen worden sind, folgerichtig als Beschwerden entgegen. Demnach ist fristgerecht Beschwerde erhoben worden.