Die Überweisung von Amtes wegen aufgrund mangelnder Zuständigkeit einer Behörde ist eine Pflicht im Verwaltungsverfahren. Aus diesem Grund gilt eine Frist auch durch rechtzeitige Eingabe an eine sachlich nicht zuständige Behörde grundsätzlich, und gerade bei juristischen Laien, als gewahrt. Bereits aufgrund seiner ersten Einsprache gegen die angefochtene Verfügung ist deshalb die zehntätige Beschwerdefrist als gewahrt zu betrachten.