Der Beschwerdeführer ist juristischer Laie und hat sich bezüglich der Art und Weise der Wasserdeklaration sowie betreffend die Gebührenverfügung schriftlich an die Gemeinde gewandt. Insbesondere hat er am 16. November 2017, also neun Tage nach Rechnungsdatum der angefochtenen Gebührenverfügung, ein Schreiben an den Gemeinderat verfasst, das er als Einsprache betitelt und in dem er die Rechnung als inkorrekt zurückgewiesen hat. Bereits diese Eingabe hätte die Gemeinde als in der Sache nicht zuständige Behörde ans Enteignungsgericht weiterleiten sollen. Die Überweisung von Amtes wegen aufgrund mangelnder Zuständigkeit einer Behörde ist eine Pflicht im Verwaltungsverfahren.