1.2.2 Eröffnung und Frist im vorliegenden Fall Es ist – im Sinne der vorgängigen Erläuterungen – zunächst festzustellen, dass es sich bei der strittigen Gebührenrechnung betreffend Wasserbezug vom 7. November 2017 um eine Verfügung handelt. Deshalb hat sie auch den Anforderungen an den Inhalt von Verfügungen gemäss § 18 f. VwVG BL zu entsprechen. Die Gebührenrechnung ist dem Beschwerdeführer jedoch ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden, weshalb sie den Anforderungen an die Eröffnung nach §§ 18 f. VwVG BL nicht genügt und mit einem Mangel behaftet ist.