teiligt worden ist, wobei für die Beurteilung dieser Frage der Grundsatz von Treu und Glauben als Richtschnur dient (vgl. BGE 102 Ib 91, E. 3 m.w.H.). Erhält eine Behörde die Eingabe einer Partei, prüft sie gemäss § 6 Abs. 1 VwVG BL ihre Zuständigkeit von Amtes wegen vor Erlass einer (weiteren) Verfügung und leitet die Eingabe an die zuständige Instanz weiter, sofern sie sich selbst als unzuständig erachtet (vgl. § 6 Abs. 2 VwVG BL). Als Behörden gelten gemäss § 2 Abs. 3 lit. f VwVG BL auch Gemeindeorgane und die ihnen unterstellten Amtsstellen.