Aus mangelhafter Eröffnung darf einer Partei kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 117 Ia 421, E. 2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1). Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, so beginnt grundsätzlich keine Beschwerdefrist zu laufen, es sei denn, der Mangel hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt erkannt werden müssen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 N 23). Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich benach- -8-