BL können Verfügungen, die Private zu Geldleistungen verpflichten, als Rechnungen bezeichnet werden. §§ 18 f. VwVG BL statuieren gewisse Anforderungen betreffend den Inhalt und die Eröffnung von Verfügungen. Insbesondere sind Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 18 Abs. 1 VwVG BL).