1.2.1 Rechtliches: Beschwerdefrist, Eröffnung von Verfügungen und gesetzliche Weiterleitungspflicht Gegen Verfügungen betreffend wiederkehrende Wasser- und Abwassergebühren kann gemäss § 96 Abs. 1 lit. a EntG innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das kantonale Recht überlässt den Einwohnergemeinden keinen Gestaltungsspielraum, der es erlauben würde, vor dem enteignungsgerichtlichen Verfahren ein gemeindeinternes Einspracheverfahren durchzuführen. Seit dem 1. Mai 2008 ist das Enteignungsgericht für Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen betreffend periodische Wasser- und Schwemmgebühren ausschliesslich zuständig (vgl. Urteile des