e des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (Gemeindegesetz, SGS 180). Folglich ist das Enteignungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2016. Diese weist einen Rechnungsbetrag von insgesamt Fr. 624.50 aus. Da die Streitwertgrenze von Fr. 8‘000.00 nicht überschritten wird, ist die Streitsache gemäss § 96a Abs. 1 EntG von der präsidierenden Person zu beurteilen.