1.1 Zuständigkeit In der Sache betrifft die angefochtene Verfügung die Erhebung wiederkehrender Wasserund Schwemmgebühren. Gemäss § 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) gehören Gebühren betreffend Wasser- und Abwasser zum sachlichen Anwendungsbereich des Enteignungsgesetzes. Die Betroffenen solcher Gebühren im Gebiet des Kantons Basel-Landschaft können beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 96a Abs. 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____ gehört zum Kanton Basel-Landschaft gemäss § 35 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (Gemeindegesetz, SGS 180).