Der eine Zähler misst zwar den Bezug der zweiten Stockwerkeigentümerpartei, der andere Zähler misst aber gemeinschaftlichen Wasserbezug. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. -6- Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung: 1. Formelles