I. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung mit Augenschein hielten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Am Augenschein konnte festgestellt werden, dass es neben dem Gemeindewasserzähler tatsächlich zwei interne Zähler gibt, dass diese jedoch nicht den Bezug der beiden Wohneinheiten messen. Für die Wohnung des Beschwerdeführers ist kein separater Zähler vorhanden. Der eine Zähler misst zwar den Bezug der zweiten Stockwerkeigentümerpartei, der andere Zähler misst aber gemeinschaftlichen Wasserbezug.