Darüber hinaus wurden die Parteien über die sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts aufgeklärt. G. Mit Stellungnahme vom 16. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei auf die Begründung des Einspracheentscheids vom 29. Januar 2018. H. Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und ein Augenschein mit anschliessender Parteiverhandlung angeordnet. Der Fall wurde dem Einzelrichter zur Beurteilung überwiesen.