F. Der Regierungsrat leitete die Eingaben mangels Zuständigkeit an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), weiter. Das Enteignungsgericht nahm die Einsprachen des Beschwerdeführers mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2018, beziehungsweise nachdem deren Zustellung erfolglos geblieben war, mit neuer Verfügung gleichen Inhalts vom 12. April 2018 als Beschwerde entgegen. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Frist zur Stellungnahme. -5-