E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 und Nachtrag der Eingabe vom 15. Februar 2018 an den Regierungsrat erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 und die Gebührenverfügung vom 7. November 2017 seien aufzuheben. Die Gebührenrechnung müsse an die Stockwerkeigentümergemeinschaft gestellt werden und die Kosten dürften nicht durch die Gemeinde aufgeteilt werden.