Dies seien der Zählerstand des gemeindeeigenen Wasserzählers sowie der Zählerstand des Wasserzählers der zweiten bzw. anderen Stockwerkeigentümerpartei. Da der Beschwerdeführer die Angaben über seinen Wasserbezug nicht eingereicht habe, sei ihm die Differenz zwischen dem Gesamtbezug und dem Bezug der anderen Partei verrechnet worden, nachdem letztere ihre Wasserdeklarationskarte mit den entsprechenden Angaben eingereicht hatte. Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet, die eine Beschwerdemöglichkeit innert zehn Tagen seit Erhalt der Verfügung beim Regierungsrat vorsah.