D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 wies der Gemeinderat die Einsprache ab und hielt in seiner Verfügung fest, die Gebührenrechnung vom 7. November 2017 sei korrekt erstellt worden und innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Zur Begründung führte der Gemeinderat an, in der betroffenen Liegenschaft seien ein gemeindeeigener Zähler und zwei separate Zähler für die beiden Wohneinheiten vorhanden. Die Verwaltung habe Ende Oktober die Faktoren erhalten, welche als Grundlage für die Wasserrechnung dienen würden. Dies seien der Zählerstand des gemeindeeigenen Wasserzählers sowie der Zählerstand des Wasserzählers der zweiten bzw. anderen Stockwerkeigentümerpartei.