Er habe die Gemeinde bereits mit Einsprache vom 21. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Selbstdeklaration des Wasserbezugs darauf aufmerksam gemacht, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft der betroffenen Liegenschaft noch keine Verwaltung bestellt habe. Weiter habe er auf das zur Verwaltungstätigkeit hängige Verfahren hingewiesen und erklärt, dass er deshalb nicht befugt sei, die Wasserdeklaration für die Gemeinschaft vorzunehmen. Daher verlangte er einen Aufschub der Verrechnung bis der Verteilschlüssel innerhalb der Gemeinschaft festgesetzt ist und ersuchte die Gemeinde darum, die Berechnungsgrundlagen der strittigen Gebührenverfügung zu erklären.