B. Der Beschwerdeführer erhob am 16. November 2018 beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.____ Einsprache gegen die Wasserbezugsrechnung vom 7. November 2017. Er rügte dabei das Vorgehen der Gemeinde zur Erstellung der Wasserbezugsrechnung insgesamt: Er habe die Gemeinde bereits mit Einsprache vom 21. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Selbstdeklaration des Wasserbezugs darauf aufmerksam gemacht, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft der betroffenen Liegenschaft noch keine Verwaltung bestellt habe.