Die Einwohnergemeinde B.____ stellte dem Beschwerdeführer am 7. November 2017 eine Wasserbezugsrechnung betreffend Wasserbezugs- und Schwemmgebühren in der Höhe von Fr. 624.50 für die Zeitperiode vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 zu. Diese umfasste nebst Wasserbezugs- und Schwemmgebühren eine Grundgebühr sowie den hälftigen Anteil einer Zählermiete für den gemeindeeigenen Wasserzähler. Sie betraf lediglich den Wasserbezug des Beschwerdeführers, die andere Stockwerkeigentümerpartei erhielt eine separate eigene Abrechnung. Die dem Beschwerdeführer eröffnete Gebührenrechnung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.