A. Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle Nr. 730 des Grundbuchs B.____. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, bestehend aus zwei Parteien, hat selbst keine Vertretung bestellt; die Verwaltungstätigkeiten der Gemeinschaft sind Gegenstand eines hängigen Verfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Die Einwohnergemeinde B.____ stellte dem Beschwerdeführer am 7. November 2017 eine Wasserbezugsrechnung betreffend Wasserbezugs- und Schwemmgebühren in der Höhe von Fr. 624.50 für die Zeitperiode vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 zu.