Sowohl die zur Erfüllung der Deklarationspflicht notwendige Ablesung eines gemeindeeigenen Wasserzählers als auch die Bezahlung einer Wasserbezugsrechnung stellen gemeinschaftliche Lasten dar und gehören deshalb zum Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. (E. 2.2.2) Bei fehlender Verwaltung bzw. Vertretung hat die Zustellung an alle Stockwerkeigentümer einzeln zu erfolgen. Das Fehlen einer Verwaltung berechtigt demnach lediglich zur Zustellung an die einzelnen Stockwerkeigentumsparteien, ohne am zugrundeliegenden Gemeinschaftsverhältnis etwas zu ändern. (E. 2.3) 650 18 2 / 650 18 3