Im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung gibt es in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft keine unmittelbare, neben der Gemeinschaft bestehende Haftung einzelner Stockwerkeigentümer. Folglich besteht mit Blick auf Verpflichtungen, für welche die Gemeinschaft handlungs-, prozess-, betreibungs- und vermögensfähig ist, keine Möglichkeit, einzelne Stockwerkeigentümer unmittelbar und anteilsmässig zu belangen. (E. 2.2.1)