Den Einwohnergemeinden ist es aufgrund des kantonalen Rechts verwehrt, vor dem enteignungsgerichtlichen Verfahren ein gemeindeinternes Einspracheverfahren durchzuführen. Seit dem 1. Mai 2008 ist das Enteignungsgericht auch im Falle von wiederkehrenden Was- ser- und Abwassergebühren ausschliesslich für die Gewährung von Rechtsschutz zuständig. (E. 1.2.1)