{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-2_2018-06-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f45dbd00-2aa5-4cab-af58-153f78c1caf3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "2a84ba02733544febe45b1b695547039"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-2_2018-06-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=eb45e9e0-6981-48a4-8445-c78e8e6b6ccf", "Checksum": "7b5574602780b58f1c5fe53243eac53f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 2", "650 2018 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Schwemmgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:22", "Checksum": "35d1451b3bae2dd0acc6abb75b3ba2ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)\nRegeste:\nWasser- und Schwemmgebühr\n\nFolglich sind sowohl die Ablesung des gemeindeeigenen Zählers als auch die Bezahlung\nder Wasserbezugsrechnung gemeinschaftliche Lasten und unterliegen der gemeinschaftlichen Verwaltung. Daraus folgt weiter, dass der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein\ngewisses Ermessen betreffend die interne Kostenverteilung zukommt. Es ist deshalb nicht\nAufgabe der Beschwerdegegnerin, über die Kostenaufteilung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu befinden. Sie hat lediglich gegenüber der Gemeinschaft die Gebühren für den gesamten Wasserverbrauch sowie das damit abgeleitete Abwasser zu erheben. Auch die Erhebung der Mietgebühr für den Wasserzähler nach § 38 Abs. 2 i.V.m.\nAnhang WR von Fr. 25.00 pro Zähler muss gegenüber der Gemeinschaft erfolgen.\n\nDie Grundgebühr von Fr. 200.00, die nach § 38a WR pro Haushalt erhoben wird, entsteht\nim Zusammenhang mit den übrigen Gebühren; die jährliche Gebühr setzt sich gemäss\n§ 38 Abs. 2 i.V.m. Anhang WR aus der Grundgebühr, der Mengengebühr und der Wasserzählermiete zusammen. Auch sie ist deshalb mittels Gebührenrechnung gegenüber\nder Gemeinschaft zu erheben. Die Anzahl Grundgebühren ist jedoch der Anzahl der\nHaushalte anzupassen. Dass die Erhebung der Grundgebühr gemäss § 38a WR vom\nBestehen eines Haushalts abhängig gemacht wird, muss nach Art. 712h Abs. 3 ZGB bei\nder Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft berücksichtigt werden.\n\n2.2.3 Zwischenergebnis\nDa die Bezahlung der vorliegend verfügten Gebühren betreffend Wasser- und\nSchwemmgebühr eine gemeinschaftliche Last darstellt, haftet nach aussen unmittelbar\ndie Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl. Art. 712l ZGB). Es entfällt somit die\nMöglichkeit, die einzelnen Stockwerkeigentümer unmittelbar und anteilsmässig für diese\nVerpflichtung zu belangen. Folglich können die einzelnen Stockwerkeigentümer nicht Adressaten der Verfügung betreffend Wasser- und Schwemmgebühren sein, sondern die\nVerfügung muss an die Stockwerkeigentümergemeinschaft gerichtet werden.\n\n2.3 Zustellung bei fehlender Verwaltung\nEine Verfügung gilt als rechtsgültig zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 835). In Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung im\nStockwerkeigentum vertritt der Verwalter sowohl die Gemeinschaft als auch die Stock-\n- 15 -\n\nwerkeigentümer nach aussen (vgl. Art 712t Abs. 1 ZGB). An die Stockwerkeigentümer\ninsgesamt gerichtete Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter wirksam\nmitgeteilt werden (vgl. Art. 712t Abs. 3 ZGB). Bei fehlender Vertretung hat die Zustellung\nan alle Stockwerkeigentümer zu erfolgen (vgl. BÖSCH, in: Basler Kommentar, 5. Aufl.,\nN 13 zu Art. 712l ZGB m.w.H.).\n\nIm vorliegenden Fall fehlt ein Verwalter, dem die Verfügung zugestellt werden könnte.\nBetreffend die Verwaltungstätigkeiten der betroffenen Stockwerkeigentümergemeinschaft\nist bereits ein Verfahren vor dem Zivilkreisgericht hängig. Die fehlende Verwaltung bewirkt\naber keine Veränderung des Verfügungsadressaten, sondern berechtigt lediglich zur Zustellung an die einzelnen Stockwerkeigentümerparteien, wobei die Stockwerkeigentümergemeinschaft Verfügungsadressatin bleibt. Durch Zustellung an alle Parteien gelangt die\nVerfügung in den Machtbereich der Gemeinschaft.\n\n2.4 Ergebnis\nEs ist somit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Gebührenverfügung\nvom 7. November 2017 sowie des Einspracheentscheids vom 29. Januar 2018 zu folgen.\nDie Gebührenrechnung vom 7. November 2017 sowie der Einspracheentscheid vom\n29. Januar 2018 sind aufgrund der vorgängigen Erwägungen aufzuheben.\n\n3. Kosten\n\n3.1 Verfahrenskosten\nWie bereits erwähnt gelten die Bestimmungen der VPO gemäss § 96a Abs. 3 EntG für\ndas Verfahren vor Enteignungsgericht sinngemäss. Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss § 17\nAbs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010\n(Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) können für einen Endentscheid des Präsidiums\nFr. 100.00 bis 500.00 erhoben werden. Der gerichtsübliche Tarif bei Verhandlungen mit\neher geringem Streitwert und der vorliegenden Komplexität inklusive gleichentags durchgeführten Augenschein beträgt Fr. 400.00.\n- 16 -\n\nDer Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde vollumfänglich durchgedrungen, weshalb die Gemeinde als unterliegend gilt. Der Gemeinde B.____ als Beschwerdegegnerin\nkönnen nach § 20 Abs. 4 VPO jedoch keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 400.00 gehen deshalb zu Lasten des Staates.\n\n3.2 Parteientschädigung\nGemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten\nder Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend sind die Parteien nicht anwaltlich vertreten, womit keine Parteienschädigung zuzusprechen ist.\n- 17 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird vollumfänglich gutgeheissen. Die Verfügungen vom 7. November\n2017 und vom 29. Januar 2018 werden aufgehoben.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 29. August 2018\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\n"}