{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-2_2018-06-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f45dbd00-2aa5-4cab-af58-153f78c1caf3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "2a84ba02733544febe45b1b695547039"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-2_2018-06-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=eb45e9e0-6981-48a4-8445-c78e8e6b6ccf", "Checksum": "7b5574602780b58f1c5fe53243eac53f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 2", "650 2018 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Schwemmgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:22", "Checksum": "35d1451b3bae2dd0acc6abb75b3ba2ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)\nRegeste:\nWasser- und Schwemmgebühr\n\n2.2.2 Kosten und Lasten der gemeinschaftlichen Verwaltung\nIm Sinne einer orientierenden Übersicht nennt Art. 712h Abs. 2 ZGB Beispiele möglicher\nLasten und Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung (vgl. Botschaft des Bundesrats an\ndie Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Abänderung des\nvierten Teils des ZGB [Miteigentum und Stockwerkeigentum] vom 7. Dezember 1962,\nBBl 1962 II 1461 ff., S. 1517; BGE 117 II 40 E. 1b). Darunter fallen gemäss Art. 712h\nAbs. 2 Ziff. 3 ZGB insbesondere die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten\nöffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern. Da die Aufzählung in Art. 712h Abs. 2 ZGB\nnicht abschliessender Natur ist, sind darunter neben Beiträgen und Steuern auch Gebühren zu subsumieren. Gemäss Art. 712b Abs. 2 Ziff. 3 ZGB gehören Anlagen und Einrichtungen, die auch den anderen Stockwerkeigentümern zur Benutzung ihrer Räume dienen,\nzum gemeinschaftlichen Teil und können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden. Die\nLehre subsumiert unter diese Bestimmung etwa die Hauseingangstüre, den Lift, das\nTreppenhaus, die Waschküche, den Trockenraum und auch die Zentralheizung\n(MÜHLEMATTER/STUCKI, Grundbuchrecht für die Praxis, 2. Aufl., Zürich 2017, S. 78). Das\nBundesgericht hat in den Entscheiden BGE 112 II 312 E. 3a betreffend ein Lüftungssystem und BGE 117 II 251 E. 5a im Zusammenhang mit einer Dachrenovierung festgehalten, dass auch die Betriebs- und Unterhaltskosten gemeinschaftlicher Anlagen unter die\nLasten und Kosten in Art. 712h Abs. 2 ZGB fallen. In einem späteren Urteil hat es entschieden, dass der Unterhalt von gemeinschaftlichen Heizungsanlagen in den Bereich der\ngemeinschaftlichen Verwaltung fällt, hat dabei aber die Frage offen gelassen, ob für die\nVerbrauchs- bzw. Betriebskosten dasselbe gilt (Urteil des Bundesgerichts vom 22. April\n2004, 5C.7/2004, E. 3.3 und E. 4). Anders als bei Heizkostenabrechnungen, bei denen\nunter gewissen Voraussetzungen nach Energiegesetz die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung besteht (vgl. Art. 45 Energiegesetz des Bundes vom 26. Juni\n1998 [EnG, SR 730.0]; § 19 Energiegesetz des Kantons Basel-Landschaft vom\n16. Januar 2016 [EnG BL, SGS 490]), sind Stockwerkeigentümergemeinschaften nicht\ndazu verpflichtet, den Wasserbezug der einzelnen Parteien mittels getrennter Zähler zu\nerfassen.\n\nGemäss Art. 712h Abs. 1 ZGB tragen die Stockwerkeigentümer die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung nach ihren\nWertquoten. Eine anderslautende Vereinbarung ist aber zulässig, wobei Art. 712h Abs. 3\n- 13 -\n\nZGB als zwingende Schrankenregelung zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 117 II 251\nE. 5b). Damit verfügt die Stockwerkeigentümergemeinschaft über ein gewisses Ermessen\nbetreffend die interne Kostenaufteilung. Deshalb ist auch die Genehmigung der Kostenverteilung unter den Eigentümern eine Aufgabe der Stockwerkeigentümerversammlung\n(vgl. Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 ZGB).\n\nDie Bestimmungen des Gemeindereglements betreffend die Gebührenerhebung stehen\ndem zum Stockwerkeigentum Ausgeführten nicht entgegen. So bestimmt das\nWasserreglement der Gemeinde in § 32 Abs. 2 WR, dass u.a. die Kosten für den Betrieb\nder Wasserversorgung und die Kosten der Wasserbeschaffung den Wasserbezügern\nbelastet würden. Gemäss § 1 Abs. 3 WR sind Wasserbezüger die Eigentümer von Bauten\nund Anlagen, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Der Anschluss an die\nWasserversorgung erfolgt über eine Anschlussleitung, welche die Hausinstallation mit\ndem übergeordneten Leitungsnetz verbindet, wobei pro Gebäude eine Anschlussleitung\nerstellt wird (vgl. § 17 Abs. 1 WR). Der Wasseranschluss wird gemäss Wasserreglement\nmit einem Zähler versehen (vgl. § 26 Abs. 1 WR). Installationen, die sich hinter dem\nWasserzähler befinden, gehören zur Hausinstallation (vgl. § 19 Abs. 1 WR). Sowohl die\nErstellung als auch der Betrieb der Hausinstallation liegen in der Verantwortung der\nWasserbezüger (vgl. §§ 20 f. und 22 ff. WR).\n\nÄhnlich wie die Zentralheizung, die zur Versorgung des gesamten Gebäudes mit Wärme\ndient, bezweckt auch der Anschluss der (Grund-) Parzelle an das Erschliessungswerk für\nWasser und Abwasser, das Gebäude insgesamt mit Wasser zu versorgen und das Abwasser der Parzelle insgesamt abzuleiten. Die Leitungsanlagen – inklusive des gemeindeeigenen Wasserzählers – dienen der Benutzung der Liegenschaft insgesamt. Zudem\ndient die Versorgung der Liegenschaft mit Wasser der Benutzung aller Räumlichkeiten.\nWasserbezüger ist deshalb im vorliegenden Fall die Stockwerkeigentümergemeinschaft.\nEs sind nicht die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Teile separat erschlossen. Weiter verfügt die Liegenschaft über eine gemeinsame Waschküche, für deren Benutzung gemeinsam Wasser bezogen wird. Ein genauer Nachweis über den exakten Wasserverbrauch\nder beiden Stockwerkeigentümerparteien ist bereits deshalb von vornherein nicht möglich.\n- 14 -\n\n"}