{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-2_2018-06-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f45dbd00-2aa5-4cab-af58-153f78c1caf3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "2a84ba02733544febe45b1b695547039"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-2_2018-06-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=eb45e9e0-6981-48a4-8445-c78e8e6b6ccf", "Checksum": "7b5574602780b58f1c5fe53243eac53f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 2", "650 2018 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Schwemmgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:22", "Checksum": "35d1451b3bae2dd0acc6abb75b3ba2ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)\nRegeste:\nWasser- und Schwemmgebühr\n\nDie Beschwerdegegnerin bestreitet dies: Sie habe die zur Gebührenerhebung notwendigen Berechnungsgrundlagen erhalten und könne gestützt auf die einschlägigen reglementarischen Bestimmungen der Gemeinde direkt an die einzelnen Stockwerkeigentümer\ngetrennt stellen.\n\n2.1 Gesetzliche Grundlage\nBei Verfügungen betreffend Gebührenerhebungen ist zunächst vorfrageweise zu prüfen,\nob die verfügende Behörde zur Erhebung der Gebühren grundsätzlich befugt ist.\n\nGemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG,\nSGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Dienstleis-\ntungs- und Verbrauchsgebühren, insbesondere für Wasser- und Abwasser, bei den\n- 10 -\n\nGrundeigentümern zu erheben, die ein öffentliches Erschliessungswerk benützen. Solche\nGebühren sind öffentliche Abgaben und bedürfen einer Grundlage in einem formellen\nGesetz (vgl. § 127 Abs. 1 BV sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft\nvom 17. Mai 1984). Der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand sowie die\nBemessungskriterien der Abgabe müssen im Gesetz selbst festgelegt werden (vgl. § 90\nAbs. 3 EntG; vgl. dazu auch BGE 120 Ia 265 E. 2; BGE 123 I 248 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_150/2007 vom 9. August 2007, E. 1.2). Die Voraussetzungen zur Erhebung von Abgaben müssen in den einschlägigen Rechtsätzen so umschrieben sein, dass\nder rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für die von der Abgabe Betroffenen voraussehbar sind (BGE 123 I\n248, E. 2, S. 250).\n\nDie strittigen Gebühren sind gestützt auf das Wasserreglement (nachfolgend WR) und\ndas Abwasserreglement (nachfolgend AR) der Gemeinde B.____ sowie den dazugehörigen Anhängen erhoben worden. In den genannten Reglementen sind der Kreis der abgabepflichtigen Personen (§ 32 Abs. 2 WR bzw. § 18 Abs. 2 lit. c AR i.V.m. § 26 AR), der\nGegenstand der Abgabe (§ 32 Abs. 2 lit. c-f WR und § 38 Abs. 2 WR bzw. § 27 Abs. 1\nAR) sowie auch die Art der Bemessung (§ 38a f. WR und Anhang zum WR bzw. § 27\nAbs. 1 AR i.V.m. Anhang zum AR) geregelt.\n\nDen Erfordernissen eines genügend bestimmten Rechtsatzes sowie einer formellgesetzlichen Rechtsgrundlage ist somit Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb grundsätzlich dazu berechtigt, wiederkehrende Wasserverbrauchs- und Abwassergebühren zu erheben.\n\n2.2 Gebührenerhebung betreffend Wasser- und Schwemmgebühren gegenüber\neiner Stockwerkeigentümergemeinschaft\nEs bleibt zu prüfen, ob Gebührenverfügungen betreffend Wasser und Abwasser bei\nStockwerkeigentümergemeinschaften gegenüber der Gemeinschaft zu eröffnen sind, oder\nob die Gemeinde dazu berechtigt ist, die Gebühr unmittelbar gegenüber den einzelnen\nStockwerkeigentümern zu erheben und selbst über die Kostenaufteilung zu befinden.\n- 11 -\n\n2.2.1 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr\nDas kantonale Recht und die einschlägigen Reglemente der Einwohnergemeinde beinhalten keine besondere Regelung betreffend die Gebührenerhebung gegenüber Stockwerkeigentümergemeinschaften. Das Stockwerkeigentum ist in Art. 712a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) normiert.\n\nDas Stockwerkeigentum ist ein besonders ausgestaltetes Miteigentum, das sich vom gewöhnlichen dadurch unterscheidet, dass mit dem Miteigentumsanteil ein Sonderrecht zur\nausschliesslichen Benutzung, Verwaltung und baulichen Ausgestaltung gewisser Gebäudeteile subjektiv-dinglich und daher untrennbar verbunden ist (Art. 712a Abs. 1 ZGB).\nAufgrund der gemeinschaftlichen dinglichen Berechtigung mehrerer Personen an ein und\ndemselben Grundstück bilden die Stockwerkeigentümer eine Rechtsgemeinschaft. Diese\nGemeinschaft ist zwar keine juristische Person (Art. 52 ff. ZGB), was die Besorgung gemeinsamer Aufgaben anbelangt, besitzt sie jedoch eine körperschaftsähnliche Stellung.\nDas wichtigste Element dieser körperschaftsähnlichen Ausgestaltung bildet die beschränkte Vermögens-, Handlungs-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss Art. 712l ZGB (vgl. zum Ganzen BÖSCH, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., N 4 f. und N 7 zu Art. 712a-t ZGB).\n\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es im Bereich der gemeinschaftlichen\nVerwaltung keine unmittelbare, neben der Gemeinschaft bestehende Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer, womit auch die Möglichkeit entfällt, diese unmittelbar und anteilsmässig für Verpflichtungen zu belangen, für welche die Gemeinschaft handlungs-,\nprozess-, betreibungs- und vermögensfähig ist (vgl. BGE 119 II 404, E. 6;\nSCHMID/HÜRLIMANN-KAUPP, Sachenrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, N 1057). Es ist\nvielmehr die Gemeinschaft, bei der die originäre Pflicht zur Bestreitung und Begleichung\nder im Aussenverhältnis anwachsenden Aufwendungen anfällt (BÖSCH, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., N 2 zu Art. 712h ZGB).\n\nIm Folgenden ist damit zu klären, ob die Wasser- und Schwemmgebühren Kosten und\nLasten der gemeinschaftlichen Verwaltung darstellen.\n- 12 -\n\n"}