{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-2_2018-06-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f45dbd00-2aa5-4cab-af58-153f78c1caf3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "2a84ba02733544febe45b1b695547039"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-2_2018-06-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=eb45e9e0-6981-48a4-8445-c78e8e6b6ccf", "Checksum": "7b5574602780b58f1c5fe53243eac53f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 2", "650 2018 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Schwemmgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:22", "Checksum": "35d1451b3bae2dd0acc6abb75b3ba2ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)\nRegeste:\nWasser- und Schwemmgebühr\n\n1.2.1 Rechtliches: Beschwerdefrist, Eröffnung von Verfügungen und gesetzliche\nWeiterleitungspflicht\nGegen Verfügungen betreffend wiederkehrende Wasser- und Abwassergebühren kann\ngemäss § 96 Abs. 1 lit. a EntG innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht\nBeschwerde erhoben werden. Das kantonale Recht überlässt den Einwohnergemeinden\nkeinen Gestaltungsspielraum, der es erlauben würde, vor dem enteignungsgerichtlichen\nVerfahren ein gemeindeinternes Einspracheverfahren durchzuführen. Seit dem 1. Mai\n2008 ist das Enteignungsgericht für Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen betreffend\nperiodische Wasser- und Schwemmgebühren ausschliesslich zuständig (vgl. Urteile des\nEnteignungsgerichts vom 13. September 2012 [650 11 46] E. 2.3 und vom 27. Mai 2010\n[650 08 167] E. 2).\n\nVerfügungen sind Anordnungen einer Behörde, mit denen gestützt auf öffentliches Recht\nim Einzelfall einseitig und verbindlich Rechte oder Pflichten festgelegt werden\n(vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen\n2015, N 341 ff. und N 369 ff.; RHINOW /KOLLER/KISS/TURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 1153 f. m.w.H.; vgl. dazu auch § 2 Abs. 1 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 [VwVG BL,\nSGS 175]). Gemäss § 18 Abs. 1bis VwVG BL können Verfügungen, die Private zu Geldleistungen verpflichten, als Rechnungen bezeichnet werden. §§ 18 f. VwVG BL statuieren\ngewisse Anforderungen betreffend den Inhalt und die Eröffnung von Verfügungen. Insbesondere sind Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 18 Abs. 1\nVwVG BL).\n\nAus mangelhafter Eröffnung darf einer Partei kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 117 Ia\n421, E. 2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1). Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, so beginnt grundsätzlich keine Beschwerdefrist zu laufen, es sei denn, der Mangel hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt erkannt werden müssen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 N 23). Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich benach-\n-8-\n\nteiligt worden ist, wobei für die Beurteilung dieser Frage der Grundsatz von Treu und\nGlauben als Richtschnur dient (vgl. BGE 102 Ib 91, E. 3 m.w.H.).\n\nErhält eine Behörde die Eingabe einer Partei, prüft sie gemäss § 6 Abs. 1 VwVG BL ihre\nZuständigkeit von Amtes wegen vor Erlass einer (weiteren) Verfügung und leitet die\nEingabe an die zuständige Instanz weiter, sofern sie sich selbst als unzuständig erachtet\n(vgl. § 6 Abs. 2 VwVG BL). Als Behörden gelten gemäss § 2 Abs. 3 lit. f VwVG BL auch\nGemeindeorgane und die ihnen unterstellten Amtsstellen.\n\n1.2.2 Eröffnung und Frist im vorliegenden Fall\nEs ist – im Sinne der vorgängigen Erläuterungen – zunächst festzustellen, dass es sich\nbei der strittigen Gebührenrechnung betreffend Wasserbezug vom 7. November 2017 um\neine Verfügung handelt. Deshalb hat sie auch den Anforderungen an den Inhalt von\nVerfügungen gemäss § 18 f. VwVG BL zu entsprechen. Die Gebührenrechnung ist dem\nBeschwerdeführer jedoch ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden, weshalb sie den\nAnforderungen an die Eröffnung nach §§ 18 f. VwVG BL nicht genügt und mit einem\nMangel behaftet ist.\n\nDer Beschwerdeführer ist juristischer Laie und hat sich bezüglich der Art und Weise der\nWasserdeklaration sowie betreffend die Gebührenverfügung schriftlich an die Gemeinde\ngewandt. Insbesondere hat er am 16. November 2017, also neun Tage nach\nRechnungsdatum der angefochtenen Gebührenverfügung, ein Schreiben an den\nGemeinderat verfasst, das er als Einsprache betitelt und in dem er die Rechnung als\ninkorrekt zurückgewiesen hat. Bereits diese Eingabe hätte die Gemeinde als in der Sache\nnicht zuständige Behörde ans Enteignungsgericht weiterleiten sollen. Die Überweisung\nvon Amtes wegen aufgrund mangelnder Zuständigkeit einer Behörde ist eine Pflicht im\nVerwaltungsverfahren. Aus diesem Grund gilt eine Frist auch durch rechtzeitige Eingabe\nan eine sachlich nicht zuständige Behörde grundsätzlich, und gerade bei juristischen\nLaien, als gewahrt. Bereits aufgrund seiner ersten Einsprache gegen die angefochtene\nVerfügung ist deshalb die zehntätige Beschwerdefrist als gewahrt zu betrachten.\nVorliegend nimmt das Enteignungsgericht die Einsprachen vom 5. Februar 2018 inklusive\nNachtrag vom 15. Februar 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018,\nnachdem diese durch den Regierungsrat im Rahmen der gesetzlichen Weiterleitungs-\n-9-\n\npflicht an das Enteignungsgericht überwiesen worden sind, folgerichtig als Beschwerden\nentgegen. Demnach ist fristgerecht Beschwerde erhoben worden.\n\n1.3 Übrige Prozessvoraussetzungen\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG\nsinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Da auch die weiteren\nProzessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten (§ 16\nAbs. 2 VPO).\n\n2. Materielles\nDer Beschwerdeführer rügt, die Verfügung sei inhaltlich falsch, da die Gemeinde die\nGebühren gestützt auf fehlerhafte Berechnungsgrundlagen erlassen habe. Zudem handle\nes sich bei der Liegenschaft um Stockwerkeigentum, weshalb die Wasserbezugsrechnung für den gesamten Bezug der Liegenschaft an die Stockwerkeigentümergemeinschaft gestellt werden oder zumindest mit der Kostenaufteilung abgewartet werden\nmüsse, bis die Gemeinschaft der Gemeinde ihren internen Kostenverteilschlüssel bekannt\ngegeben habe.\n\n"}