{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-2_2018-06-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f45dbd00-2aa5-4cab-af58-153f78c1caf3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "2a84ba02733544febe45b1b695547039"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-2_2018-06-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=eb45e9e0-6981-48a4-8445-c78e8e6b6ccf", "Checksum": "7b5574602780b58f1c5fe53243eac53f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 2", "650 2018 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Schwemmgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:22", "Checksum": "35d1451b3bae2dd0acc6abb75b3ba2ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)\nRegeste:\nWasser- und Schwemmgebühr\n\nD.\nMit Verfügung vom 29. Januar 2018 wies der Gemeinderat die Einsprache ab und hielt in\nseiner Verfügung fest, die Gebührenrechnung vom 7. November 2017 sei korrekt erstellt\nworden und innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Zur Begründung\nführte der Gemeinderat an, in der betroffenen Liegenschaft seien ein gemeindeeigener\nZähler und zwei separate Zähler für die beiden Wohneinheiten vorhanden. Die\nVerwaltung habe Ende Oktober die Faktoren erhalten, welche als Grundlage für die\nWasserrechnung dienen würden. Dies seien der Zählerstand des gemeindeeigenen\nWasserzählers sowie der Zählerstand des Wasserzählers der zweiten bzw. anderen\nStockwerkeigentümerpartei. Da der Beschwerdeführer die Angaben über seinen\nWasserbezug nicht eingereicht habe, sei ihm die Differenz zwischen dem Gesamtbezug\nund dem Bezug der anderen Partei verrechnet worden, nachdem letztere ihre\nWasserdeklarationskarte mit den entsprechenden Angaben eingereicht hatte. Der\nEinspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer mit einer Rechtsmittelbelehrung\neröffnet, die eine Beschwerdemöglichkeit innert zehn Tagen seit Erhalt der Verfügung\nbeim Regierungsrat vorsah.\n\nE.\nMit Eingabe vom 5. Februar 2018 und Nachtrag der Eingabe vom 15. Februar 2018 an\nden Regierungsrat erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem sinngemässen\nAntrag, der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 und die Gebührenverfügung vom\n7. November 2017 seien aufzuheben. Die Gebührenrechnung müsse an die\nStockwerkeigentümergemeinschaft gestellt werden und die Kosten dürften nicht durch die\nGemeinde aufgeteilt werden.\n\nF.\nDer Regierungsrat leitete die Eingaben mangels Zuständigkeit an das Steuer- und\nEnteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht),\nweiter. Das Enteignungsgericht nahm die Einsprachen des Beschwerdeführers mit\nPräsidialverfügung vom 27. Februar 2018, beziehungsweise nachdem deren Zustellung\nerfolglos geblieben war, mit neuer Verfügung gleichen Inhalts vom 12. April 2018 als\nBeschwerde entgegen. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Frist zur Stellungnahme.\n-5-\n\nDarüber hinaus wurden die Parteien über die sachliche Zuständigkeit des\nEnteignungsgerichts aufgeklärt.\n\nG.\nMit Stellungnahme vom 16. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei auf die Begründung des\nEinspracheentscheids vom 29. Januar 2018.\n\nH.\nMit Präsidialverfügung vom 18. April 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und\nein Augenschein mit anschliessender Parteiverhandlung angeordnet. Der Fall wurde dem\nEinzelrichter zur Beurteilung überwiesen.\n\nI.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung mit Augenschein hielten die Parteien an ihren\nBegehren und Begründungen fest. Am Augenschein konnte festgestellt werden, dass es\nneben dem Gemeindewasserzähler tatsächlich zwei interne Zähler gibt, dass diese\njedoch nicht den Bezug der beiden Wohneinheiten messen. Für die Wohnung des\nBeschwerdeführers ist kein separater Zähler vorhanden. Der eine Zähler misst zwar den\nBezug der zweiten Stockwerkeigentümerpartei, der andere Zähler misst aber\ngemeinschaftlichen Wasserbezug. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit\nerforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n-6-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Zuständigkeit\nIn der Sache betrifft die angefochtene Verfügung die Erhebung wiederkehrender Wasserund Schwemmgebühren. Gemäss § 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom\n19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) gehören Gebühren betreffend Wasser- und Abwasser\nzum sachlichen Anwendungsbereich des Enteignungsgesetzes. Die Betroffenen solcher\nGebühren im Gebiet des Kantons Basel-Landschaft können beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 96a Abs. 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____ gehört zum\nKanton Basel-Landschaft gemäss § 35 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Organisation\nund die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (Gemeindegesetz, SGS 180). Folglich ist das Enteignungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und\nsachlich zuständig.\n\nDer Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2016.\nDiese weist einen Rechnungsbetrag von insgesamt Fr. 624.50 aus. Da die Streitwertgrenze von Fr. 8‘000.00 nicht überschritten wird, ist die Streitsache gemäss § 96a Abs. 1 EntG\nvon der präsidierenden Person zu beurteilen.\n\n1.2 Fristwahrung bei fehlender bzw. fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung\nFraglich ist, ob der Beschwerdeführer mit seinen Einsprachen an den Regierungsrat vom\n21. Oktober 2017 bzw. vom 16. November 2017 betreffend die Wasserbezugsrechnung\nselbst sowie bereits betreffend die Erhebung ihrer Berechnungsgrundlagen überhaupt,\nwie auch mit seiner Eingabe vom 5. Februar 2018 gegen den Einspracheentscheid des\nGemeinderats vom 29. Januar 2018 an den Regierungsrat fristgerecht gegen die strittige\nWasserbezugsrechnung vorgegangen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine\nRechtsmittelbelehrung bei der Wasserbezugsrechnung vom 7. November 2017 fehlt und\n-7-\n\ndass diejenige des Einspracheentscheids vom 29. Januar 2018 den Beschwerdeführer an\nden Regierungsrat und nicht an das in der Sache zuständige Enteignungsgericht verweist.\n\n"}