{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-2_2018-06-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f45dbd00-2aa5-4cab-af58-153f78c1caf3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "2a84ba02733544febe45b1b695547039"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-2_2018-06-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=eb45e9e0-6981-48a4-8445-c78e8e6b6ccf", "Checksum": "7b5574602780b58f1c5fe53243eac53f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 2", "650 2018 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Schwemmgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:22", "Checksum": "35d1451b3bae2dd0acc6abb75b3ba2ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.06.2018 650 18 2 (650 2018 2)\nRegeste:\nWasser- und Schwemmgebühr\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 14. Juni 2018 (650 18 2)\n\nAbgaberecht – Wasser\n\nUnzulässigkeit kommunaler Einspracheverfahren betreffend periodische Wassergebühren / Schuldnerin von Wasserbezugsgebühren für eine in Stockwerkeigentum stehende Liegenschaft ist allein die Stockwerkeigentümergemeinschaft (keine direkte\nHaftung einzelner Stockwerkeigentümer) / Zählerablesung und Bezahlung einer Wasserbezugsrechnung sind gemeinschaftliche Lasten / Zustellung von Abgabeverfügungen an Stockwerkeigentümergemeinschaften ohne Verwaltung\n\nDen Einwohnergemeinden ist es aufgrund des kantonalen Rechts verwehrt, vor dem enteignungsgerichtlichen Verfahren ein gemeindeinternes Einspracheverfahren durchzuführen.\nSeit dem 1. Mai 2008 ist das Enteignungsgericht auch im Falle von wiederkehrenden Was-\nser- und Abwassergebühren ausschliesslich für die Gewährung von Rechtsschutz zuständig.\n(E. 1.2.1)\n\nIm Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung gibt es in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft keine unmittelbare, neben der Gemeinschaft bestehende Haftung einzelner Stockwerkeigentümer. Folglich besteht mit Blick auf Verpflichtungen, für welche die Gemeinschaft\nhandlungs-, prozess-, betreibungs- und vermögensfähig ist, keine Möglichkeit, einzelne\nStockwerkeigentümer unmittelbar und anteilsmässig zu belangen. (E. 2.2.1)\n\nSowohl die zur Erfüllung der Deklarationspflicht notwendige Ablesung eines gemeindeeigenen Wasserzählers als auch die Bezahlung einer Wasserbezugsrechnung stellen gemeinschaftliche Lasten dar und gehören deshalb zum Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung\neiner Stockwerkeigentümergemeinschaft. (E. 2.2.2)\n\nBei fehlender Verwaltung bzw. Vertretung hat die Zustellung an alle Stockwerkeigentümer\neinzeln zu erfolgen. Das Fehlen einer Verwaltung berechtigt demnach lediglich zur Zustellung an die einzelnen Stockwerkeigentumsparteien, ohne am zugrundeliegenden Gemeinschaftsverhältnis etwas zu ändern. (E. 2.3)\n650 18 2 / 650 18 3\n\nUrteil\nvom 14. Juni 2018\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nGerichtsschreiberin i.V. Paula Blank\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nEinwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Wasser- und Schwemmgebühr\n-3-\n\nA.\nDer Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle\nNr. 730 des Grundbuchs B.____. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, bestehend aus\nzwei Parteien, hat selbst keine Vertretung bestellt; die Verwaltungstätigkeiten der\nGemeinschaft sind Gegenstand eines hängigen Verfahrens vor dem Zivilkreisgericht\nBasel-Landschaft Ost. Die Einwohnergemeinde B.____ stellte dem Beschwerdeführer am\n7. November 2017 eine Wasserbezugsrechnung betreffend Wasserbezugs- und\nSchwemmgebühren in der Höhe von Fr. 624.50 für die Zeitperiode vom 1. November\n2016 bis zum 31. Oktober 2017 zu. Diese umfasste nebst Wasserbezugs- und\nSchwemmgebühren eine Grundgebühr sowie den hälftigen Anteil einer Zählermiete für\nden gemeindeeigenen Wasserzähler. Sie betraf lediglich den Wasserbezug des\nBeschwerdeführers, die andere Stockwerkeigentümerpartei erhielt eine separate eigene\nAbrechnung. Die dem Beschwerdeführer eröffnete Gebührenrechnung enthielt keine\nRechtsmittelbelehrung.\n\nB.\nDer Beschwerdeführer erhob am 16. November 2018 beim Gemeinderat der\nEinwohnergemeinde B.____ Einsprache gegen die Wasserbezugsrechnung vom\n7. November 2017. Er rügte dabei das Vorgehen der Gemeinde zur Erstellung der\nWasserbezugsrechnung insgesamt: Er habe die Gemeinde bereits mit Einsprache vom\n21. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Selbstdeklaration des\nWasserbezugs darauf aufmerksam gemacht, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft\nder betroffenen Liegenschaft noch keine Verwaltung bestellt habe. Weiter habe er auf das\nzur Verwaltungstätigkeit hängige Verfahren hingewiesen und erklärt, dass er deshalb\nnicht befugt sei, die Wasserdeklaration für die Gemeinschaft vorzunehmen. Daher\nverlangte er einen Aufschub der Verrechnung bis der Verteilschlüssel innerhalb der\nGemeinschaft festgesetzt ist und ersuchte die Gemeinde darum, die Berechnungsgrundlagen der strittigen Gebührenverfügung zu erklären.\n\nC.\nNach mehrfachem schriftlichem Austausch in brieflicher Form und per E-Mail verlangte\nder Beschwerdeführer schliesslich mit Schreiben vom 25. Januar 2018, es sei ihm eine\nbeschwerdefähige Verfügung zu eröffnen.\n-4-\n\n"}