2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 28. März 2019 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Gerichtsschreiber: Dr. Ivo Corvini-Mohn Thomas Kürsteiner, MLaw