Vorliegend stellten sich keine derart komplexen Fragen, dass sich der Beizug eines Anwalts als im Sinne von § 21 Abs. 2 VPO «gerechtfertigt» erweisen würde. Hinzu kommt, dass Advokat Dr. Simon E. Schweizer seine Mandatierung erst mit undatierter, am 31. Januar 2019 am Gericht eingegangener Eingabe angezeigt hat. Eine Entschädigung für Aufwendungen vor diesem Datum käme folglich schlechterdings nicht in Frage. Die ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens sind demnach wettzuschlagen. - 17 - Demgemäss wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.