der Streitsache, die Schwierigkeit des Falles sowie der Arbeits- und Zeitaufwand zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 GebT). Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit allein ist eher tief und die Bedeutung der Streitsache aufgrund des Vorhandenseins diverser Präjudizien gering. Mit dem vorliegenden Fall waren keine besonderen Schwierigkeiten verbunden und der Arbeits- und Zeitaufwand hielten sich in verhältnismässig engen Grenzen. Die Verfahrenskosten sind deshalb auf angemessene CHF 500.00 festzusetzen und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.