3.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten sind nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass aufzuerlegen. Vorliegend gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weil auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) vom 15. November 2010 (SGS 170.31) sind bei der Bemessung der Gerichtsgebühr der Streitwert, die Bedeutung - 16 -