2.1 Verletzung des Publizitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgrundsatzes In ihrer Replik vom 26. September 2018 monieren die Beschwerdeführenden, dem Publizitätsprinzip zu wider sei eine sichtbare Strasse (i.e. der X.____weg) nicht als Strasse gewertet worden und der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt worden, weil die Familie C.____ bereits einmal an die bestehende Strasse Beiträge bezahlt habe und nun erneut mit Strassenbeiträgen belastet werde.