Im Übrigen genügt eine vorgängige mündliche und je nach den konkreten Umständen wohl auch eine vorgängige schriftliche Kontaktaufnahme nicht den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeerhebung nach § 5 VPO. Es bleibt damit festzuhalten, dass der aufgelegte (provisorische) Kostenverteilplan, soweit er Parzelle Nr. 281 GB B.____ betrifft, und damit die provisorische Beitragspflicht der Beschwerdeführenden unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Auf die Beschwerde ist demnach vollumfänglich nicht einzutreten. 2. Materielles