Dazu ist anzumerken, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien vorgängig mit der Beschwerdegegnerin in schriftlichem Kontakt gestanden, anhand der eingereichten Akten nicht bestätigen lässt. Gerade schriftliche Korrespondenz hätten die Beschwerdeführenden jedoch ohne weiteres von Beginn an oder spätestens anlässlich der heute durchgeführten Parteiverhandlung einreichen können. Was allenfalls mündlich besprochen wurde und was nicht, ist nicht belegt und konnte auch anlässlich der Parteiverhandlung nicht erstellt werden.