Die Beschwerdeführenden führten diesbezüglich in ihrer Replik vom 26. September 2019 einzig aus, dass sie, was den provisorischen Kostenverteiler anbelange, schon «vorgängig» in intensivem mündlichem und schriftlichem Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gestanden hätten, weshalb der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei, dass sie mit dem (aufgelegten) Kostenverteiler nicht einverstanden gewesen seien. Dazu ist anzumerken, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien vorgängig mit der Beschwerdegegnerin in schriftlichem Kontakt gestanden, anhand der eingereichten Akten nicht bestätigen lässt.