1.2.3.4 Schlussfolgerung Die Beschwerdeführenden hätten Grundsatzfragen betreffende Rügen nach dem bisher Ausgeführten spätestens während der Auflage der provisorischen Kostenverteiltabelle beim Enteignungsgericht anhängig machen müssen. Dass die Beschwerdeführenden sich rechtzeitig gegen die provisorische Beitragsverfügung bzw. den aufgelegten Kostenverteilplan mit Beschwerde zur Wehr gesetzt hätten, ist weder behauptet worden, noch erstellt.