Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das zweistufige Beitragsverfahren zum Strassenbauprojekt «Neuanlage X.____weg» im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des kommunalen Strassenreglements und des kantonalen Enteignungsgesetzes, d.h. in verfahrensrechtlicher Hinsicht mängelfrei, durchgeführt hat.