6.8 Abs. 4 SR bzw. § 96a Abs. 1 lit. b EntG). Die provisorische Kostenverteiltabelle, welche für die Parzelle Nr. 281 GB B.____ der Beschwerdeführenden einen voraussichtlichen Strassenbeitrag in der Höhe von CHF 19‘178.00 ausweist, ist den Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin zuvor schon als Beilage zum Schreiben vom 16. Februar 2016 mit dem Titel «Neuanlage X.____weg – Untersuchungsbericht Kanalisation und provisorische Kostenverteiltabelle Strassenanwänderbeiträge» zugestellt worden. - 12 -