1.2.3.3 Mängelfreie Durchführung des provisorischen Beitragsverfahrens In Übereinstimmung mit § 96 Abs. 4 EntG hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden mit Einschreiben vom 15. April 2016 über die Auflage der Unterlagen zum Strassenbauprojekt «Neuanlage X.____weg» vom 20. April 2016 bis zum 18. Mai 2016 orientiert und sie darauf hingewiesen, dass sie ihre provisorische Beitragspflicht während der Planauflagefrist beim Enteignungsgericht mit Einsprache (recte: Beschwerden) anfechten können (vgl. dazu Ziff. 6.8 Abs. 4 SR bzw. § 96a Abs. 1 lit.