Das Ausgeführte erhellt, dass die Einwohnergemeinde B.____ von der Möglichkeit, ein zweistufiges Strassenbeitragsverfahren durchzuführen, Gebrauch gemacht und Regelungen zum zweistufigen Beitragsverfahren in ihr kommunales Strassenreglement übernommen hat. Entsprechend war sie gestützt auf ihr Strassenreglement, welches im Einklang mit dem kantonalen Rahmengesetz (d.h. Enteignungsgesetz) steht, befugt, vor dem Erlass einer definitiven Strassenbeitragsverfügung eine Planauflage durchzuführen und den beitragsbetroffenen Grundeigentümern auf diesem Wege die voraussichtliche Höhe des von ihnen zu leistenden Strassenbeitrags mit Verwirkungsfolge für Grundsatzfragen be-