6.8 Abs. 4 SR). Liegt nach der Durchführung des Strassenbauprojekts die Bauabrechnung vor, erlässt der Gemeinderat gestützt auf die - 11 - definitive Kostenverteilung Beitragsverfügungen (Ziff. 6.9 Abs. 1 SR). Gegen Letztere kann innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden (Ziff. 6.10 Abs. 1 SR).