Mit dieser im Enteignungsgesetz statuierten Möglichkeit einer Zweiteilung des Beitragsverfahrens wird Folgendes bezweckt: In einem ersten Schritt, d.h. im Rahmen einer provisorischen Beitragsverfügung oder der Auflage eines (provisorischen) Kostenverteilplans, sind die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile, Qualifikation des Projekts als Neuanlage oder Korrektion etc.) zu klären (statt vieler Urteile des Enteignungsgericht vom 29. November 2018 [650 16 29] E. 1.2.3.1; vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 3 und vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.2).