Nach Abschluss des jeweiligen Erschliessungswerks (z.B. des X.____wegs), wenn die definitiven (nicht bloss die voraussichtlichen) Kosten der Erschliessungsanlage bekannt sind, macht das Gemeinwesen die im Rahmen der Planauflage angekündigten Vorteilsbeiträge in ihrer definitiven Höhe mit (definitiver) Verfügung gegenüber den jeweils pflichtigen Grundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) geltend (§ 96 Abs. 1 EntG) (2. Schritt des zweistufigen Beitragsverfahrens). Beitragsverfügungen (provisorische und definitive) können innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht angefochten werden (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG).