Der X.____weg sei eine schon seit über 50 Jahren befahrbare und funktionierende Strasse, verfüge über eine Kofferung, Entwässerung, Beleuchtung und einen Belag. Als Beweismittel legen die Beschwerdeführenden insbesondere die Rechnungen vom 5. Mai 1967 und vom 30. März 1973 (Beilagen 1 und 2 zur Beschwerdebegründung vom 27. Juni 2018) ins Recht, welche ihrer Ansicht nach zeigen sollen, dass ihre Rechtsvorgänger bereits einmal Beiträge für eine Neuanlage des X.____wegs geleistet haben.