Vorliegend rügen die Beschwerdeführenden sowohl in ihrer Einsprache (recte: Beschwerde) als auch in ihrer Replik im Wesentlichen (und sinngemäss), dass es sich beim Strassenbauprojekt «X.____weg» nicht um eine Neuanlage, sondern um eine Korrektion handle. Der X.____weg sei eine schon seit über 50 Jahren befahrbare und funktionierende Strasse, verfüge über eine Kofferung, Entwässerung, Beleuchtung und einen Belag.