Die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist im Übrigen formgerecht erhoben worden. Namentlich schadet es nicht, dass die Beschwerde formal kein Rechtsbegehren enthält, denn aus der Beschwerdebegründung ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführenden die hälftige Reduktion des Strassenbeitrags verlangen. Damit liegt ein sich aus der Begründung ergebender bezifferbarer Antrag vor.